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Haus- und Badeordnung für das nauBad Langenau
I. Allgemeines
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und der Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Eingangsbereiches und der Außenanlagen.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt jeder Gast die Haus- und Badeordnung, sowie alle sonstigen Anordnungen für den sicheren und geordneten Betrieb an.
3. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Gast für den Schaden. Bei schuldhaft verursachten Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe sich individuell nach dem Aufwand für die Schadensbeseitigung bemisst.
4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
5. Das Rauchen ist im nauBad nur außerhalb des Gebäudes gestattet. Im Freibad ist das Rauchen nur in der ausgewiesenen Raucherzone gestattet.
6. Behälter aus Glas oder Porzellan sind, mit Ausnahme des Kiosk- und Bewirtungsbereiches, nicht gestattet.
7. Das Badpersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Hausund Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird der Eintrittspreis nicht zurückerstattet.
8. Fundgegenstände sind an das Badpersonal abzugeben. Über diese Gegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
9. Den Gäste ist nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigung der übrigen ‚Gäste kommt.
0. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen, ohne deren ausdrückliche Einwilligung, ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke, sowie für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Verwaltung.
II. Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Die Öffnungszeiten können witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können hieraus nicht abgeleitet werden. Einlassschluss ist 45 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone und der Saunabereich sind 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne einen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises.
3. Zutritt der Saunaanlage
Der Besuch der Saunaanlage steht grundsätzlich jeder Person frei. Für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
Der Nutzer muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfach-schlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper (z. B. Armband) zu tragen, bei Wegen in der Saunaanlage bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt, bei einem Verlust, ein schuldhaftes Verhalten des Nutzers vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Nutzer.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten und volljährigen Begleitperson erforderlich.
4. Der Zutritt ist Personen generell nicht gestattet
a) die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) die Tiere mitführen,
c) die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden, (Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.)
d) die das Bad/Sauna zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen, außer die Betriebsleitung hat eine derartige Nutzung genehmigt.
e) die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können. Diesen ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson genehmigt.
f) Für Kinder unter 10 Jahren ist die Begleitung durch eine geeignete Begleitperson erforderlich.
g) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung
sein. Die jeweils gültige Entgeltregelung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
h) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Hiervon ausgenommen sind Saisonkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt. Beim Verlassen des Bades verliert der geleistete Eintritt seine Gültigkeit.
i) Die Zulassung von Schulklassen und Vereinen, sowie von Sportveranstaltungen wird von der Betriebsleitung besonders geregelt. Bei der Benutzung des nauBades durch geschlossene Abteilungen und auch von Schulklassen ist eine verantwortliche, geeignete Aufsichtsperson mit Kenntnissen in Erster Hilfe sowie der Selbst- und Fremdrettung zu bestellen. Diese ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften dieser Haus- und Badeverordnung und etwaiger sonstigen Anordnungen der Betriebsleitung und des Badpersonals zu sorgen. Diese ist ferner für die Sicherheit der Gruppe verantwortlich. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals bleiben dadurch unberührt.
III. Haftung
1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenfalls gilt dies nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers, in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände und insbesondere Verwahrungspflichten. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
IV. Benutzung des Bades
1. Die Badezeit dauert maximal bis zum Badeschluss an dem Tag, an dem das Bad betreten wurde.
2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel sind vor Aushändigung der Wertsachen 25 Euro zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
3. a) Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
b) Garderobenschränke, welche zum Ende der Freibadsaison nicht geräumt sind, werden vom
Badpersonal geöffnet und die Wertsachen beim Fundamt der Stadt Langenau abgegeben.
4. Vor Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
7. Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Badegäste.
8. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt zu beachten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett betritt,
c) nicht seitwärts gesprungen wird.
d) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist bei Freigabe der Sprunganlage untersagt.
9. Die Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Hinweisbeschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Eintauchbereich muss sofort verlassen werden.
10. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
11. Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.
12. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel-geräten und Schwimmhilfen) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
13. Speisen und alkoholfreie Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und verzehrt werden. Glasflaschen sind nicht erlaubt. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist nicht gestattet. Die Bewirtungsbereiche der Gastronomie des Bades dürfen nur von Kunden der Gastronomie genutzt werden.
14. Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Papier, Abfälle und sonstige Gegenstände sind in die dafür aufgestellten Abfallbehälter zu werfen.
15. Das Mitführen von Messern (Springmesser), Schlagringen, Schlagstöcken oder dergleichen (Waffen) ist auf dem gesamten Gelände verboten.
16. Des Weiteren ist es nicht gestattet
a) das Beckenwasser zu verunreinigen,
b) das Ausspucken auf den Boden oder in das Beckenwasser,
c) das Auswaschen von jeglicher Kleidung im Beckenwasser,
d) das Tragen von Badeschuhen, Gebrauch von Seifen, Bürsten oder ähnlichen Sachen im Schwimm- und Planschbecken,
e) Bäume, Zäune und Brüstungen zu erklettern,
f) Werbematerial zu verteilen oder Plakate aufzuhängen, ohne vorherige Genehmigung der Betriebsleitung,
g) Leder- und ähnliche harte Bälle im Schwimm- und Planschbecken zu benutzen,
h) Unterwasser Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen oder diese zu verbreiten,
i) Essen und Trinken im Schwimm- oder Planschbecken zu konsumieren.
V. Bestimmungen für die Saunaanlage
1. Zweck und Nutzung
a) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.
b) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
c) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
2. Verhalten
a) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
b) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden. Sie sind beim Verlassen freizuräumen, eine Reservierung ist nicht gestattet. Das Badpersonal ist bei hohem Besucheraufkommen ermächtigt, reservierte Liegen freizuräumen.
c) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
d) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
e) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollten die Sitzflächen gereinigt werden.
f) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
g) In die Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
h) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
i) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, schweiß-schaben, bürsten, kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie z. B. Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
j) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
k) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
l) In der Saunaanlage ist telefonieren, fotografieren und filmen verboten. Wer sein Handy benutzt, muss die Kamera mit einem geeigneten Aufkleber abkleben. Dieser ist beim Saunapersonal erhältlich.
Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
3. Besondere Hinweise
a) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
b) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärme quellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
c) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
VI. Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
VII. Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Aushang in Kraft.
Langenau, den 24. April 2026
Christoph Schreijäg
Erster Beigeordneter